Ein Schweinemastbetrieb sorgt für Unmut

5. Mai 2018

In der Südsteiermark sorgt Geruchsbelästigung durch einen Schweinemastbetrieb für Unmut. Der Betrieb wurde in den letzten Jahren mit Bewilligung der Gemeinde immer größer ausgebaut. Damit der zur Vermeidung von Geruchsbelästigung vorgeschriebene Mindestabstand zum Wohngebiet eingehalten wird, wurde sogar Nachbargrund von Bauland zu Freiland rückgewidmet.

Volksanwältin Gertrude Brinek kritisiert insbesondere, dass die Gemeinde die betroffene Familie nicht über die Änderung der Flächenwidmung verständigt hat: „Man schläft im Wohngebiet ein und wacht im Gebiet „Freiland – Landwirtschaft“ auf. Das ist ein schwerer Eingriff in die Eigentumsrechte und eine inhaltlich äußerst bedenkliche Vorgangsweise.“

Die Gemeinde argumentiert, dass weniger als 100 m2 des Grundstücks rückgewidmet wurden und dass im Südosten „Bauland“ geringfügig erweitert worden sei. Was die Verständigung angeht, habe die Gemeinde kostenlose Bausprechtage und eine Bürgerversammlung abgehalten. Die Bevölkerung sei benachrichtigt worden, dass eine Revision des Flächenwidmungsplanes anstehe und alle Haushalte seien zudem darüber verständigt worden, dass der Planentwurf in der Gemeinde vorliegt.

Gesetzlich ist jedoch festgelegt, dass bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, die Eigentümer, deren Grundstück von Bauland in Freiland rückgewidmet werden soll, persönlich benachrichtigt werden müssen. Die Größe der von der Umwidmung betroffenen Fläche ist hierbei nicht entscheidend. Der Volksanwaltschaft liegen in diesem Fall keinerlei Hinweise vor, dass die Grundstückseigentümer verständigt worden seien. Wenn die Flächenwidmungsänderung ohne Verständigung stattgefunden hat, ist sie gesetzwidrig.

Für Dr. Brinek ist zudem auch nicht nachvollziehbar, warum die Grundstückseigentümer eine Umwidmung von „allgemeinem Wohngebiet“ in „Dorfgebiet“ zugunsten des Tierhaltungsbetriebes in Kauf nehmen sollen. „Mit der Richtung der Maßnahmen liegt die Gemeinde falsch. Man kann nicht die Flächenwidmung an das Wachstum eines Unternehmens anpassen. Im Gegenteil, der Betrieb ist an die gültigen Normen anzupassen. Ist dieser zu groß, gibt es die Verpflichtung der Gemeinde Auflagen zu erteilen, um die Belästigung für die Nachbarinnen und Nachbarn zu minimieren“, so die Volksanwältin.

Nächtlicher Gänselärm

In St. Andrä am Zicksee hält ein Landwirt im Wohngebiet Hühner, Gänse, Enten und anderes Federvieh in Freilufthaltung. Durch das laute Schnattern der Gänse und dem Krähen der Hähne ab 3 Uhr früh, wird die Nachtruhe des direkten Nachbarn, Herrn S., massiv gestört. Zudem laufen in den Morgenstunden Gänse frei auf der Straße herum und der Gehsteig sowie die Straße sind mit den Exkrementen der Tiere übersät. Die Grundstücke sind offenbar derart ungepflegt, dass ihr Zustand das Ortsbild beeinträchtigt.

Herr S. schilderte dem Bürgermeister die unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung bereits 2016 in einem persönlichen Gespräch und wandte sich im Laufe dieses Jahres auch schriftlich an die Gemeinde. Da jedoch keinerlei Schritte zur Lösung des Problems gesetzt wurden, wandte er sich im April 2017 an die BH Neusiedl am See. Diese hielt in einem Schreiben fest, dass die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere im Wohngebiet unzulässig ist und listete detailliert die von der Gemeinde zu treffenden Maßnahmen auf.

Nach einem Bürgermeisterwechsel in der Gemeinde, blieb der Fall allerdings liegen und die von der BH beauftragten Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Laut Gemeinde handle es sich um eine Privatangelegenheit, die die Behörde nicht betreffen würde. Erst nach Einschreiten der Volksanwaltschaft teilte die Gemeinde mit, dass sie das „entsprechende Verfahren“ weiterführen und vor Ort eine Bauüberprüfung durchführen werde. Mittlerweile hat die Gemeinde einen Bescheid zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erlassen.

Volksanwältin Brinek kritisiert, dass die Gemeinde jahrelang untätig blieb, und dass erst nach Einschaltung der Volksanwaltschaft Maßnahmen gesetzt wurden. Abschließend hält Brinek fest: „Nutztierhaltung im Wohngebiet ist verboten und es handelt sich hier sicherlich nicht um eine Privatangelegenheit. Wenn ein Gesetz genau sagt, was zu tun ist, ist dies nicht aushandelbar und auch nicht Sache der Bürgerinnen und Bürger. Es ist Sache der Behörde – der Gemeinde, der BH – sich um die Angelegenheit zu kümmern.“