Keine Verfahrensbeschleunigung durch Familiengerichtshilfe

5. Februar 2018

Dass gut gemeint, nicht immer auch gut gemacht ist, zeigt sich am Beispiel der Familiengerichtshilfe. Diese wurde 2013 zur Unterstützung der Gerichte in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren eingeführt. Richterinnen und Richter sollten bei Bedarf die Möglichkeit haben, geeignete Fachkräfte aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie und Pädagogik sofort mit konkreten Erhebungen vor Ort zu beauftragen. Dadurch sollte im Optimalfall unmittelbar eine gütliche Einigung erzielt werden und in allen anderen Fällen zumindest rasch Klarheit über die weitere Vorgehensweise erlangt werden können.

Eine Prüfung der Volksanwaltschaft zeigt aber, dass jedes fünfte Verfahren bei der Familiengerichtshilfe zu lange – zum Teil sogar mehr als 6 Monate – dauert. Auch eine vom Institut für Familienforschung erstellte Studie kam zum Ergebnis, dass sich die Familiengerichtshilfe zwar positiv auf die Verfahrensabwicklung auswirke, eine Beschleunigung der Verfahren hingegen aber nicht festgestellt werden konnte.

Kritiker beanstanden zudem, dass anstelle unabhängiger Helfer für die Justiz, nun nicht ausreichend qualifizierte Personen zu Experten gemacht werden und die Verfahren dadurch unnötigerweise verzögert würden. Außerdem obliegt die Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Familiengerichtshilfe den Richterinnen und Richtern selbst – was mit der eigentlich geplanten Unabhängigkeit der Familiengerichtshilfe nicht vereinbar ist.

„Die Familiengerichtshilfe ist ursprünglich als Instrument der Justiz zur Stärkung des Kindeswohls eingeführt worden. Die durch die Volksanwaltschaft festgestellten teils gravierenden Verfahrensverzögerungen sind mit diesem Ansatz jedoch nicht vereinbar. Ich fordere den Gesetzgeber dazu auf, die rechtliche Vorgehensweise dahingehend zu verändern, dass sie tatsächlich zur Unterstützung von Familien, in dieser ohnehin schon belastenden Situation, beitragen“, unterstreicht Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek.