Kein Krankengeld bei Säumnis der Meldefrist

4. November 2015

Die Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit ist binnen sieben Tagen der Krankenkasse vorzulegen. Grundsätzlich stellt dies kein Problem dar, da der Vertragsarzt oder das Krankenhaus die Krankmeldung der Krankenkasse übermittelt.

Eine bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) Versicherte befand sich nach einer stationären Krankenpflege noch in häuslicher Behandlung. Sie ließ sich die Arbeitsunfähigkeit auch von ihrem Hausarzt bestätigen, der die Weiterleitung der Bestätigung an die SVA zusagte. Wie sich später herausstellte, unterblieb aufgrund eines technischen Versehens die Verständigung der SVA.

Die Versicherte stellte bei der SVA ein förmliches Ansuchen auf Nachsicht, das jedoch abgelehnt wurde. Die Krankmeldung sei zwar rechtzeitig ausgestellt, jedoch eben nicht rechtzeitig übermittelt worden. Es liege kein Grund für eine Nachsichtserteilung vor. Auch ein Einschreiten der Volksanwaltschaft konnte an der Ablehnung nichts ändern.

Der Ärger der Versicherten ist im gegenständlichen Fall verständlich. Umso wichtiger ist es, die Folgen einer Säumnis der Frist bewusst zu machen.