Anonymverfügung: Zu hohen Betrag bezahlt und abgestraft – Volksanwaltschaft kritisiert

25. Februar 2016

Obwohl der schuldbewusste Autofahrer den Betrag fristgerecht eingezahlt hatte, erklärte die LPD seine Zahlung für nichtig. Und das nur, weil er irrtümlich einen Euro zu viel überwiesen hatte. Daraufhin wurde ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und der Mann musste statt den in der Anonymverfügung verhängten 56 Euro nun 70 Euro Strafe bezahlen.

Da im vorliegenden Fall ein höherer Strafbetrag (57 Euro anstatt 56 Euro) und damit ein anderer als der vorgeschriebene Betrag durch Überweisung bezahlt worden sei, sei eine der Einzahlung des Strafbetrages entsprechende Überweisung nicht erfolgt, argumentierte die LPD. Die Anonymverfügung sei mangels „ordnungsgemäßer Einzahlung des Strafbetrages“ somit gegenstandslos geworden und ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten gewesen. Der VwGH schloss sich dieser Argumentation an.

Für Volksanwalt Peter Fichtenbauer ist diese Vorgehensweise unverständlich. „Wenn ein Betrag fristgerecht und mehr als ausreichend bezahlt wird, darf das den Betroffenen nicht zum Verhängnis werden. Auf diese Weise fühlen sich die Bürgerinnen und Bürger von der Rechtsordnung gefrotzelt“, kritisiert der Volksanwalt.

Volksanwalt Fichtenbauer leitete aus diesem Grund ein amtswegiges Prüfverfahren ein. „Hier liegen gravierende Mängel im System vor. Eine bessere elektronische Abwicklung von Überweisungen sollte im 21. Jahrhundert schon adaptiert sein“, mahnt Fichtenbauer.